Ratgeber

Nebenkostenabrechnung im betreuten Wohnen: Was gilt und was anders ist

Wer Wohnungen im betreuten Wohnen vermietet oder für einen Träger verwaltet, steht am Jahresende vor derselben Aufgabe wie jeder Vermieter — nur meist für viele Wohnungen auf einmal, mit Gemeinschaftsräumen, Notruf und Betreuungspauschale. Die gute Nachricht: Für die Wohnung selbst gelten die ganz normalen Regeln. Entscheidend ist, sauber zu trennen, was Miete und Betriebskosten ist und was zur Betreuung gehört.

Eine Wohnanlage für betreutes Wohnen mit Balkonen und einem ruhigen Gemeinschaftsgarten

Zwei Verträge: Wohnen und Betreuung

Betreutes Wohnen, oft auch Service-Wohnen genannt, besteht in der Regel aus zwei Verträgen. Der Mietvertrag regelt die Wohnung — mit allem, was das Mietrecht des BGB dazu sagt. Der Betreuungsvertrag regelt die Grundleistungen: Notrufanlage, Ansprechpartner im Haus, Beratung, Vermittlung von Hilfen. Dafür zahlen die Bewohner eine monatliche Betreuungspauschale.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz greift erst, wenn Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen fest miteinander verbunden sind. Werden neben der Wohnung nur allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten — etwa Notruf, Vermittlung von Pflege- oder Hilfsdiensten, hauswirtschaftliche Versorgung oder Beratung —, bleibt es beim normalen Mietrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Daneben haben die Länder eigene Gesetze für Wohnformen mit Pflege und Betreuung; sie regeln vor allem Qualität und Aufsicht, nicht die Betriebskostenabrechnung.

Für die Wohnung gilt die normale Betriebskostenabrechnung

Was im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart ist, wird wie bei jeder anderen Mietwohnung abgerechnet: nach § 556 BGB, mit den Kostenarten der Betriebskostenverordnung und innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres. Jede Kostenart braucht Gesamtbetrag, Verteilerschlüssel und den Anteil der Wohnung.

Eine Besonderheit sind die Gemeinschaftsflächen. Aufenthaltsraum, Gemeinschaftsküche, Flure und Garten verursachen Kosten für Reinigung, Strom, Heizung und Pflege. Diese Kosten sind umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie erfasst, und werden in der Regel nach Wohnfläche auf alle Wohnungen verteilt. Wichtig ist, sie nicht mit Leistungen aus dem Betreuungsvertrag zu vermischen.

  • ✓Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Straßenreinigung
  • ✓Heizung und Warmwasser nach Heizkostenverordnung
  • ✓Aufzug — im betreuten Wohnen fast immer vorhanden
  • ✓Hausreinigung und Allgemeinstrom, einschließlich Gemeinschaftsräume
  • ✓Gartenpflege, Hauswart (ohne Reparaturen und Verwaltung)
  • ✓Gebäudeversicherung und Haftpflicht

Die Betreuungspauschale gehört nicht hinein

Die Betreuungspauschale ist Entgelt aus dem Betreuungsvertrag, keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie gehört deshalb weder in die Betriebskostenabrechnung noch in die Vorauszahlungen. Dasselbe gilt in der Regel für die Kosten des Hausnotrufs, der Ansprechperson im Haus oder von Veranstaltungen — sie sind Teil der Betreuung.

Wer beides in einer Abrechnung vermischt, macht die Betriebskostenabrechnung angreifbar und erschwert den Bewohnern die Prüfung. Sauber ist: eine Betriebskostenabrechnung für die Wohnung, die Betreuungspauschale getrennt nach dem Betreuungsvertrag.

Heizkosten: auch hier nach Verbrauch

Die Heizkostenverordnung nimmt Alters- und Pflegeheime sowie vergleichbare Gebäude, in denen wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse der Bewohner regelmäßig keine üblichen Mietverträge geschlossen werden, von der verbrauchsabhängigen Abrechnung aus (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Betreutes Wohnen mit eigenen Wohnungen und normalen Mietverträgen fällt nach herrschender Auffassung nicht darunter.

Heizung und Warmwasser werden also wie in jedem anderen Mehrfamilienhaus mindestens zur Hälfte nach Verbrauch verteilt — meist über die Abrechnung des Messdienstes. Der Rest wird nach Wohnfläche umgelegt.

Grundsicherung: die Abrechnung geht oft ans Amt

Viele Bewohner im betreuten Wohnen beziehen Grundsicherung im Alter oder Wohngeld. Das Sozialamt übernimmt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung — auch eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung, wenn sie rechtzeitig vorgelegt wird. Ein Guthaben mindert dagegen die Leistungen.

Für Vermieter und Träger heißt das: Die Abrechnung wird oft nicht nur vom Bewohner, sondern auch von Angehörigen, Betreuern und dem Amt gelesen. Je klarer Kostenarten, Verteilerschlüssel und Ergebnis dargestellt sind, desto weniger Rückfragen.

Pflegeheime sind ein anderes Thema

In einer stationären Pflegeeinrichtung gibt es keine Betriebskostenabrechnung im mietrechtlichen Sinn. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen stecken im Heimentgelt, das mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vereinbart wird. Dieser Beitrag und Leichtvermietet betreffen deshalb das betreute Wohnen mit eigenen Mietwohnungen, nicht das Pflegeheim.

  • ✓Gibt es für jede Wohnung einen eigenen Mietvertrag mit Betriebskostenvereinbarung?
  • ✓Ist die Betreuungspauschale getrennt vereinbart und getrennt abgerechnet?
  • ✓Sind Gemeinschaftsräume im Mietvertrag erfasst und einem Verteilerschlüssel zugeordnet?
  • ✓Liegt eine Messdienstabrechnung für Heizung und Warmwasser vor?
  • ✓Geht die Abrechnung rechtzeitig an Bewohner, Betreuer und gegebenenfalls das Sozialamt?

Quellen und Grundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch: § 556 (Betriebskosten, Abrechnungsfrist), § 556a (Abrechnungsmaßstab) · Betriebskostenverordnung: § 2 (Aufstellung der Betriebskosten) · Heizkostenverordnung: §§ 7, 8 (Verteilung nach Verbrauch), § 11 (Ausnahmen) · Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): § 1 (Anwendungsbereich) · Sozialgesetzbuch XII: § 35 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung); SGB II: § 22. Zahlen gerundet; keine Rechts- oder Steuerberatung.

Und Leichtvermietet?

Leichtvermietet rechnet betreutes Wohnen wie jede Mietwohnung ab: Messdienstabrechnung hochladen, Gemeinschaftsflächen nach Wohnfläche verteilen, die Betreuungspauschale bleibt draußen — und am Ende liegt für jede Wohnung eine klare Abrechnung bereit, die auch Angehörige und das Amt nachvollziehen können. Für Träger und gewerbliche Vermieter mit vielen Wohnungen gibt es individuelle Konditionen auf Anfrage an info@leichtvermietet.de.

Kostenlos starten

Weitere Beiträge